Informationen zur Überprüfung einer LRSt bei Übertritt, Schul(art)wechsel oder Wohnortwechsel

Bei jedem Schulwechsel gilt nach §36 (6) BaySchO: „Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes zu gewähren sind.“