Sehr gehrte Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte,

am 01. August 2016 trat die neue Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) in Kraft.

In den Paragraphen 31 bis 36 werden die gesetzlichen Grundlagen zum Nachteilsausgleich sowie zum Notenschutz, u.a. auch bei einer Lese-Rechtschreibstörung, neu geregelt.

Was bisher im schulischen Zusammenhang unter Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) und Legasthenie geführt wurde, wird nun Lese-Rechtschreibstörung genannt. Selbstverständ­lich gibt es weiterhin auch die isolierten Formen der Rechtschreib- oder Lesestörung.

Alle bisherigen Bescheide zum Nachteilsausgleich und Notenschutz im Zusammenhang mit LRS und Legasthenie bleiben solange gültig, bis sie im Laufe dieses Schuljahres – sofern möglich – überarbeitet und den Neuregelungen angepasst werden. Dies wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Entsprechende Informationen gehen Ihnen zu gegebener Zeit zu.

Neue Anträge auf Gewährung von Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gemäß §§ 31 – 34 BaySchO werden schriftlich von den Eltern an die Schulleitung gestellt. Nach Einholen einer schulpsychologischen Stellungnahme wird Sie die Schulleitung dann schriftlich über das Ergebnis informieren. Ein entsprechendes Antrags­formular finden Sie auf der Homepage der Staatlichen Realschule Ebersberg.

Für die diagnostische Untersuchung können Sie sich entweder an einen Kinder- und Jugend­psy­chiater, eine Beratungsstelle (z.B. Caritasberatungsstelle) oder an die für Sie zuständige Schulpsychologin Frau Maierhofer wenden. In jedem Fall fertigt Frau Maierhofer auf der Grundlage der erhobenen Daten eine schulpsycho­lo­gische Stellungnahme an. Diese wird an den Schulleiter weitergeleitet, der dann den Bescheid über die Gewährung von Nachteils­ausgleich und/oder Notenschutz verfasst. Die konkreten Maßnahmen richten sich nach der Eigenart und Schwere der Beeinträchtigung.

Zwischen folgenden Maßnahmen wird unterschieden:

  • Individuelle Unterstützung: Sie umfasst pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen. Sie wird durch die einzelne Lehrkraft gewährt, soweit nicht eine Leistungsfeststellung berührt wird. (Bsp.: Arbeitsblätter in vergrößerter Schrift)
  • Maßnahmen des Nachteilsausgleich: Ein Nachteilsausgleich soll die wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. Er wird von der Schulleitung festgelegt. Es erfolgt keine Zeugnisbemerkung. (Bsp.: Zeitzuschlag)
  •  Maßnahmen des Notenschutzes: Notenschutz wird dann notwendig, wenn die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht mehr ausreichen. Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Ge­samt­note. Er wird von der Schulleitung festgelegt und führt zu einer entsprechen­den Zeugnis­bemerkung.
    Bei der Überführung alter Bescheide könnte es dazu kommen, dass Ihr Kind eine geänderte Zeugnisbemerkung erhält. Der Verzicht bzw. der Rücktritt vom Noten­schutz ist ab Schuljahr 2017/18 spätestens innerhalb der  ersten Woche nach Schulbeginn zu erklären.

Im letztgenannten Fall und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Schulleitung, die Schulpsychologin oder an die Beratungslehrkraft Ihrer Schule. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage. Die Anträge finden Sie bei den Formularen im Service.

Mit freundlichen Grüßen – E. Laspe.