Die Grundschule spricht mit dem Übertrittszeugnis eine Einschätzung aus, welche Schulart für das Kind in seiner derzeitigen Lebensphase angebracht ist. Die Grundschule zieht dazu die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht im Übertrittszeugnis der JGST 4 heran. Für den Übertritt in die Realschule ist eine Durchschnittsnote von mindestens 2,66 erforderlich.
Probeunterricht
Durch einen erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart kann ebenfalls die Eignung festgestellt werden. Die schriftlichen Aufgaben des dreitägigen Probeunterrichtes in den Fächern Deutsch und Mathematik werden vom Kultusministerium zentral gestellt. In beiden Fächern werden auch mündliche Noten gebildet. Der Probeunterricht ist erfolgreich bestanden, wenn in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wird.
Eltern entscheiden
Die Eltern können sich nach einem Beratungsgespräch mit der Schulleitung für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden, wenn im Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wurde.
Von der JGST 5 der Mittelschule:
Für die Realschule benötigt die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis der JGST 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens einen Notendurchschnitt von 2,5.
Von der JGST 5 des Gymnasiums:
Übertritt uneingeschränkt möglich (in der Regel zu Beginn des Schuljahres).
Von der JGST 5 der Mittelschule:
Für den Übertritt von der JGST 5 der Mittelschule in die JGST 6 der Realschule: Im Jahreszeugnis der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,0 und bestandene Probezeit. Auch mit einem schlechteren Notendurchschnitt kann nach einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung und mit Probezeit ein Übertritt an die Realschule erfolgen.
Von der JGST 5 des Gymnasiums:
Bei Vorrückungserlaubnis in die JGST 6: Übertritt uneingeschränkt möglich. In allen anderen Fällen: Entscheidung durch die aufnehmende Realschule zur Frage des Vorrückens oder Wiederholens.
Von der JGST 6 des Gymnasiums:
Übertritt uneingeschränkt möglich (Ausnahme: Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG).
In allen anderen Fällen: Übertritt möglich nach bestandener Aufnahmeprüfung und Probezeit.
Vom Gymnasium:
Bei Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere Jahrgangsstufe: Übertritt uneingeschränkt möglich.
In allen anderen Fällen Beratung durch die aufnehmende Realschule.
Von der Wirtschaftsschule oder M-Klassen der Mittelschule:
In allen anderen Fällen Beratung durch die aufnehmende Realschule.
Die Aufnahmeprüfung entfällt bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, wenn diesen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist.